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Arbeitsrecht-Tipp September 2010 Artikel drucken E-Mail
Mittwoch, 25 August 2010
Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen darf nicht unklar sein

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1. Führt die Auslegung einer einzelnen Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) im Arbeitsvertrag dazu, dass mindestens zwei Ergebnisse vertretbar erscheinen, und verdient von diesen keines den klaren Vorzug, greift die Unklarheitenregel nach § 305c Abs. 2 BGB ein.

2. Bestimmt ein Formulararbeitsvertrag, dass sämtliche Sonderzahlungen freiwillige Leistungen sind, auf die kein Rechtsanspruch besteht und soll sich nach einem Klammerzusatz die Weihnachtsgratifikation.....

.....nach den Bestimmungen des „BAT“ richten, so ist diese Regelung unklar. Der Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst in diesem Fall nicht den Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation (BAG 20.1.10, 10 AZR 914/09, Abruf-Nr.: 101851).

Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerin ist als examinierte Altenpflegerin seit dem 15.10.1996 bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Im Dienstvertrag heißt es neben der Regelung, dass sich die Vergütung nach „BAT KG IV“ bestimmt:
„Sämtliche Sonderzahlungen sind freiwillige Zuwendungen, für die kein Rechtsanspruch besteht (z.B. Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld richten sich nach den Bestimmungen des BAT)“

Bis zum Jahr 2003 zahlte der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld mit der Novembervergütung, dessen Höhe sich nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung) richtete. Im Rahmen der Zuwendung für das Jahr 2003 heißt es u.a. in einem Begleitschreiben:

„…möchten betonen, dass es sich nach den vertraglichen Vereinbarungen um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers handelt, für die kein Rechtsanspruch besteht“

Im Jahr 2004 zahlte der Arbeitgeber an alle Mitarbeiter eine leistungsbezogene Sonderzahlung. Deren Basiswert errechnete sich nach dem TV Zuwendungen. Anhand einer jeweils individuellen Leistungsbeurteilung kam für jeden Mitarbeiter ein prozentualer Auf- bzw. Abschlag hinzu.

Die Arbeitnehmerin macht nun für die Jahre 2004 bis 2006 Differenzen zwischen der Sonderzahlung nach TV Zuwendungen und der von ihr tatsächlich bezogenen Sonderzahlung in Höhe von 1.025,25 € brutto geltend. Sie ist der Auffassung, nach dem Arbeitsvertrag bestehe insofern ein vertraglicher Anspruch.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, sämtliche Sonderzahlungen seien nach dieser Bestimmung freiwillige Leistungen, auf die kein Anspruch bestehe. Er sei daher nicht gehindert, ab 2004 eine leistungsbezogene Sonderzuwendung statt eines Weihnachtsgelds zu erbringen. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen und das LAG die Berufung zurückgewiesen hat, war die Revision der Arbeitnehmerin erfolgreich.

Entscheidungsgründe:
 Der 10. Senat des BAG führt aus, dass die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Zahlung der Zuwendungsdifferenzbeträge aus § 5 Abs. 3 des Dienstvertrags in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des TV Zuwendung hat. Dies ergebe die Auslegung der Vertragsbestimmung nach Maßgabe des § 305c Abs. 2 BGB, der auf die einschlägige Klausel des Arbeitsvertrags als Allgemeine Geschäftsbedingung Anwendung findet.

§ 305c BGB
Abs.1: Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

Abs. 2: Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zulasten des Verwenders.

Der 10. Senat des BAG führt insofern aus, dass Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in erster Linie der Vertragswortlaut sei. Sei dieser nicht eindeutig, komme es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen sei, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden müsse.

Insofern wird festgestellt, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt ohne Klammerzusatz geeignet sein könne, einen vertraglichen Anspruch auf eine Sonderzahlung nicht entstehen zu lassen. Sind sämtliche Sonderzahlungen freiwillige Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, erkennt das BAG Freiwilligkeitsvorbehalte, die sich nicht in dem bloßen Hinweis erschöpfen, der Arbeitgeber sei nur „freiwillig“ zur Erbringung der Sonderzahlungen verpflichtet, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung bei wiederholter Zahlung nicht entstehen lassen, auch in AGB grundsätzlich als zulässig an (vgl. zuletzt: BAG NZA 09, 535).

Ein solcher, klar formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt weicht nämlich nicht von § 611 Abs. 1 BGB ab. Er verstößt damit auch nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB, da es bereits an einer versprochenen Leistung fehlt (so: BAG, NZA 09, 535).

Im vorliegenden Fall stehe hingegen der Klammerzusatz zu dem Freiwilligkeitsvorbehalt im Widerspruch. Die Verknüpfung mit „z.B.“ soll anscheinend den Vorbehalt erläutern, tut dies hingegen nicht. Indem ausgeführt werde, Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld sollten sich nach den Bestimmungen des BAT richten, werde ein vertraglicher –der Höhe nach in § 2 TV Zuwendungen geregelter- Anspruch auf Sonderzuwendungen begründet.

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Torsten Schink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sozietät Görgen und Partner
Rhein-Mosel-Str. 28
56281 Emmelshausen
Tel.: 06747/9355-15
Fax: 06747/9355-20
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