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Sonntag, 27 Juni 2010
Mangelnde Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

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Einer Entscheidung des BAG zufolge ist die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen unzureichenden Deutschkenntnissen rechtmäßig.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben hat, seine Sprachkenntnisse zu verbessern und der Arbeitnehmer eine Fortbildung verweigert hat.


Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, ......

in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist.

Der Arbeitgeber verfolgt ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er –zum Beispiel aus Gründen der Qualitätssicherung- schriftliche Arbeitsanweisungen einführt. (BAG Urteil vom 28.1.10, 2 AZR 764/08).

Zum Sachverhalt:

Der 1948 geborene Arbeitnehmer war seit 1978 als Produktionshelfer beim Arbeitgeber beschäftigt, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit etwa 300 Arbeitnehmern.
Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen.
Nach einer vom Arbeitnehmer unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
Der Arbeitnehmer absolvierte im September 2003 auf Kosten des Arbeitgebers während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab.

Seit März 2004 ist der Arbeitgeber nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert.
In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Arbeitnehmer Arbeits- und Prüfungsanweisungen nicht lesen konnte.
Im September 2005 forderte der Arbeitgeber ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen.
Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband der Arbeitgeber mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne (Abmahnung im Rechtssinne).
Nach einem Audit vom April 2007 war der Arbeitnehmer weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrates zum 31.12.2007.

Entscheidungsgründe:

Das BAG hat die hiergegen erhobene Klage –anders als das LAG- abgewiesen. Die Kündigung verstößt nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Dem Arbeitgeber war es nicht verwehrt, vom Arbeitnehmer ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Er hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.


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Torsten Schink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sozietät Görgen und Partner
Rhein-Mosel-Str. 28
56281 Emmelshausen
Tel.: 06747/9355-15
Fax: 06747/9355-20
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