| Arbeitsrecht-Tipp Juni 2010 |
|
|
| Montag, 24 Mai 2010 | |
![]() Die Weigerung, sich von einem Amtsarzt begutachten zu lassen, kann zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, Az.: 6 Sa 640/09). Obwohl keine Erkundigungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des Gesundheitszustandes seines Arbeitnehmers besteht, kann der Arbeitnehmer gem. § 275 Abs. 1 Nr. 3 b SGB V verpflichtet sein, sich amtsärztlich zu untersuchen zu lassen...... Im öffentlichen Dienst ist der Arbeitnehmer tarifvertraglich verpflichtet, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Außertariflich ergibt sich dies aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers. Die den Arbeitnehmer insoweit treffende Nebenpflicht umfasst auch die Pflicht, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, jedenfalls soweit es um die Feststellung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit geht. Bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angestellte nicht lediglich vorübergehend arbeitsunfähig, sonders berufs- oder erwerbsunfähig ist, und hat er auf entsprechende Aufforderung hin trotzdem schuldhaft keinen Rentenantrag gestellt, so besteht für den Arbeitgeber „gegebene Veranlassung“, ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Diese Pflicht des Arbeitnehmers, eine ärztliche Untersuchung zu dulden und an ihr mitzuwirken, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar tangiert eine derartige ärztliche Untersuchung stets die Intimsphäre des Arbeitnehmers, die durch Artikel 2 Abs. 2 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt wird. Andererseits würden aber Grundrechtspositionen des Arbeitgebers verletzt, würden nicht sein berechtigtes Bedürfnis auf Information darüber erfolgen, ob lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit oder eine Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers vorliegt. Ohne diese Information liefe der Arbeitgeber Gefahr, jahrelang Entgeltfortzahlungsleistungen während einer Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu erbringen, für die normalerweise der Rentenversicherungsträger einzutreten hat. Die Interessen des Arbeitnehmers sind hinreichend durch die dem untersuchenden Arzt obliegende Schweigepflicht geschützt. ![]() Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Sozietät Görgen und Partner Rhein-Mosel-Str. 28 56281 Emmelshausen Tel.: 06747/9355-15 Fax: 06747/9355-20 Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie sie sehen können Kommentare (0)
![]() Kommentar schreiben
|
| < zurück | weiter > |
|---|






