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| Arbeitsrecht-Tipp Mai 2010 |
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| Sonntag, 25 April 2010 | |
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Bedrohung von Kollegen kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen
![]() Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde ( LAG Schleswig-Holstein 21.10.09, 3 Sa 224/09, Abruf- Nr. 100192). Der Entscheidung lag folgender Fall zugrunde: .... Eine Arbeitnehmerin war seit über 7 Jahren in einer Filiale des Arbeitgebers als Bäckereifachverkäuferin angestellt. In der Filiale war neben der Leiterin und zwei Verkäuferinnen auch eine Auszubildende tätig. Zwischen der fristlos gekündigten Arbeitnehmerin und der Auszubildenden kam es in der Zwischenzeit immer wieder zu Spannungen. Hierbei hatte die Arbeitnehmerin die Auszubildende mehrfach vor Kunden kritisiert. Korrekturgespräch wegen Fehlverhalten In einem Gespräch der Filialleiterin mit der Arbeitnehmerin wurde sie aufgefordert, die Auszubildende nicht vor den Kunden zu kritisieren. Da sich das Verhalten der Arbeitnehmerin gegenüber der Auszubildenden nicht besserte, wurde sie zu einem Personalgespräch mit der Filialleiterin gebeten. Unmittelbar im Anschluss an dieses Personalgespräch warf die Arbeitnehmerin der Auszubildenden vor, dass diese schuld sei, dass sie wieder zum Chef gehen müsse. Hierbei stellte sich die Arbeitnehmerin unmittelbar vor die Auszubildende und bewegte ihre Hand sehr nahe am Halsbereich der Auszubildenden. Die Auszubildende fühlte sich hierdurch erheblich eingeschüchtert und teilweise sogar bedroht. In einem erneuten Gespräch wurde die Arbeitnehmerin dann aufgefordert, ihr Verhalten gegenüber der Auszubildenden zu ändern, insbesondere einen angemessenen Ton zu wahren und Beschimpfungen zu unterlassen. Während des Personalgesprächs wurde der Arbeitnehmerin ferner mitgeteilt, dass dies nunmehr ihre letzte Chance sei. Ungeachtet dessen wiederholte die Arbeitnehmerin im unmittelbaren Anschluss an das Abmahnungsgespräch ihr beanstandetes Verhalten und drohte einer weiteren Arbeitnehmerin. Keine Verhaltensänderung trotz mehrerer Gespräche Der Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin gegen diese Kündigung blieb sowohl erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Neumünster als auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Begründung des Landesarbeitsgerichts Das Landesarbeitsgericht bestätigte die außerordentliche Kündigung. Es führte hierzu aus, dass nach § 626 Abs. 1 BGB ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Weiterhin führte das Berufungsgericht aus, dass grobe Beleidigungen und Bedrohungen von Arbeitskollegen an sich geeignet sind, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Maßgeblich sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls. Das Landesarbeitsgericht sah vorliegend in dem Verhalten der Arbeitnehmerin gegenüber der Auszubildenden und weiteren Arbeitskolleginnen, insbesondere angesichts des vorangegangenen Personalgesprächs, eine Bedrohung. Aus der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern war dieser auch gehalten, zur Wahrung des Betriebsfriedens Maßnahmen zu ergreifen, um das geordnete Zusammenleben der Betriebsgemeinschaft zu gewährleisten. Das von der Arbeitnehmerin an den Tag gelegte, ungezügelte aggressive Verhalten zerstöre den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die Verkäuferin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses korrekt. ![]() Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Sozietät Görgen und Partner Rhein-Mosel-Str. 28 56281 Emmelshausen Tel.: 06747/9355-15 Fax: 06747/9355-20 Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie sie sehen können www.goergen.de Lesen Sie bitte auch: Arbeitsrecht-Tipp April 2010: Keine Kündigung wegen langer Raucherpausen Kommentare (0)
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