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Sonntag, 28 Februar 2010
Mindestaltersregelung bei den gesetzlichen Kündigungsfristen verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung

Die Regelung in § 622 Abs. 2 BGB, nach der bei der Berechnung der Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden, stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar.
Das LAG Düsseldorf legte dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob § 622 Abs. 2 BGB mit dem europarechtlichem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar ist, insbesondere mit der Richtlinie 2000/78/EG. In dem zugrundeliegenden Fall sprach der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin die Kündigung mit einer Frist von einem Monat aus, ......

wobei die Beschäftigungszeiten vor ihrem 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt wurden.
Unter Einbezug hätte die Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB vier Monate zum Monatsende betragen.
Der EuGH hält § 622 Abs. 2 BGB für europarechtswidrig (Urteil vom 19.1.2010 - C-555/077). Da diese Norm an Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr und somit an das Alter anknüpfen, ist aufgrund der Grundlage des Verbots der Altersdiskriminierung die Richtlinie 2000/78/EG zu prüfen. Die Norm enthält eine Ungleichbehandlung, die an das Alter anknüpft und die auch nicht mit einem rechtfertigenden Ziel wie Beschäftigungspolitik oder Arbeitsmarkt gerechtfertigt ist.
Zwar wird jüngeren Arbeitsnehmer auf dem Arbeitsmarkt eine höhere Flexibilität zugemutet. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB stellt jedoch keine angemessene Maßnahme dar, weil sie unabhängig vom Alter der Entlassung des Arbeitsnehmers gilt.
Sie dient auch nicht den Kündigungsschutz entsprechend der Betriebszugehörigkeit zu verstärken, da sich diese für unter 25-Jährige automatisch nach hinten verschiebt.
Als Folge dürfen nationale Gerichte diese dem Europarecht entgegenstehende Bestimmung nicht anwenden. Als Beschäftigungszeiten gelten nunmehr für alle Arbeitnehmer alle Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis rechtlich bestanden hat, einschließlich unmittelbar vorhergehender Ausbildungszeiten.

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 Torsten Schink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sozietät Görgen und Partner
Rhein-Mosel-Str. 28
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Tel.: 06747/9355-15
Fax: 06747/9355-20
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