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| Arbeitsrecht-Tipp Februar 2010 |
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| Mittwoch, 27 Januar 2010 | |
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Kündigung per SMS unwirksam
Versucht ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter per SMS zu kündigen, ist das unzulässig. Generell dürfen Kündigungen nicht auf elektronischem Weg ausgesprochen werden - das gilt auch für Medien wie E-Mail und Fax.
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Auf die Frage, ob eine Kündigung per SMS überhaupt wirksam ist, hat das Landesarbeitsgericht Hamm eine eindeutige Antwort gegeben: Das Gericht stellte fest, dass eine SMS weder ein Arbeitsverhältnis wirksam beendet, noch eine Aufhebungsvereinbarung wirksam werden lässt. Denn es fehlt die für eine Kündigung erforderliche Schriftform. Diese ist nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches notwendig. Auch ein Auflösungsvertrag bedürfe der Schriftform und könne nicht durch eine wechselseitige SMS abgeschlossen werden. Arbeitgeber antwortet per SMS Bei dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ging es um einen Arbeitnehmer, der mehrere Wochen arbeitsunfähig war. Nach der Wiederaufnahme seiner Arbeit schrieb er seinem Arbeitgeber eine SMS: "Teilen Sie mir bitte unverzüglich mit, wann ich meinen letzten Arbeitstag habe." Der Arbeitnehmer begründete diese SMS damit, dass ihm über Arbeitskollegen bereits eine Kündigung angekündigt worden sei. Sein Arbeitgeber antwortete auf die SMS einen Tag später - ebenfalls per SMS: "Bzgl. der gestrigen Anfrage: Heute letzter Arbeitstag! Komplette Abrechnung wird dann bis zum letzten Wochenende erfolgen." Der Arbeitgeber zahlte allerdings das Geld nicht, und der Arbeitnehmer klagte. Kündigung unwirksam Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte fest, dass durch die SMS vom 20. Juni keine Eigenkündigung des Klägers vorliege, und dass das Arbeitsverhältnis auch nicht per SMS des Arbeitgebers vom 21. Juni wirksam beendet worden sei. (Az.: 10 Sa 512/07). Um dem Gesetz zu genügen, muss eine Kündigung schriftlich, also auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Sonst ist sie nicht wirksam. Demnach ist jede elektronische Form wie etwa SMS oder E-Mail ausgeschlossen. Eine Kündigung per Fax ist also genauso unwirksam wie eine mündliche oder telefonische Kündigung. Schutz vor übereilten Kündigungen Der Gesetzgeber will mit diesen Regelungen die Beteiligten vor übereilten Kündigungen schützen. Denn es könnte sein, dass ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter in Wut kündigt. Damit solche verbalen Äußerungen nicht zu einem Verlust des Arbeitsplatzes führen, hat der Gesetzgeber hohe formale Hürden aufgebaut, von denen es auch keine Ausnahmen gibt. Es muss nicht nur die Schriftform stimmen, damit eine Kündigung wirksam ist. Der Arbeitgeber muss auch nachweisen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat. Deshalb sollten Kündigungen persönlich übergeben oder per Bote oder Gerichtsvollzieher zugestellt werden."
Torsten Schink
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Sozietät Görgen und Partner Rhein-Mosel-Str. 28 56281 Emmelshausen Tel.: 06747/9355-15 Fax: 06747/9355-20 Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie sie sehen können Kommentare (0)
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