| Arbeitsrecht-Tipp Monat Oktober 2009 |
|
|
| Freitag, 02 Oktober 2009 | |
|
Arbeitsrecht-Tipp des Monats - jeden Monat neu aus der Kanzlei Görgen und Partner
Arbeitnehmerdatenschutz
Die Bundesdatenschutzgesetz-Novelle zum 01.09.2009 bringt kaum klare
Regelungen für den Datenschutz von Arbeitnehmern. Ein eigenständiges
Arbeitnehmerdatenschutzgesetz ist noch nicht in Sicht. Was bleibt, sind die
dürftigen Aussagen im neuen BDSG sowie die Rechtsprechung.
Unter dem Begriff "Arbeitnehmerdatenschutz" versteht man allgemein den Schutz des „Rechts auf Informationelle Selbstbestimmung" von Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer. Auch das neue BDSG bringt kaum Licht ins Dunkel des Arbeitnehmerdatenschutzes. Der neue § 32 „Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäfti-gungsverhältnisses" regelt den Arbeitnehmerdatenschutz eher auf niedrigem Niveau. Aufge-nommen wurden lediglich wenige, fast durchgehend unstreitige Grundsätze wie z.B.
die Erforderlichkeit einer Datenerhebung bei der Begründung
eines Beschäftigungsverhältnisses.
Arbeitnehmerdatenschutz basiert vor allem auf Richterrecht Wegen fehlender gesetzlicher Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Deutschland daher immer noch im Wesentlichen darauf angewiesen, sich an der einschlägigen Rechtsprechung zu orientieren. Diese ist jedoch lückenhaft und im Einzelfall für die Betroffenen nur schwer zu erschließen. Gleich-zeitig kommt der automatisierten Verarbeitung von Mitarbeiterdaten im Arbeitsverhältnis eine immer größere Bedeutung zu. Dies betrifft vor allem die beschleunigte Einführung von Personalverwaltungs- und Informations-systemen mit den damit verbundenen Auskunfts- und Informationsmöglichkeiten und die zuneh-mende Nutzung von E-Mail und Internetdiensten. Wichtige Grundsätze für den Arbeitnehmerdatenschutz • Personenbezogene Daten des Arbeitnehmers dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich oder sonst gesetzlich vorgeschrieben ist. • Die Datenerhebung sollte grundsätzlich beim Arbeitnehmer selbst erfolgen. • Personenbezogene Arbeitnehmerdaten dürfen nur für den Zweck, für den sie erhoben worden sind, verwendet werden. Daten, die für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind, sind zu löschen. • Aus Gründen der Transparenz sind Arbeitnehmer umfassend darüber zu informieren, welche Daten zu welcher Zeit, auf welche Weise und zu welchem Zweck über sie erhoben sowie in welcher Art und Weise ausgewertet werden. Dies muss umfassende Auskunfts- und Einsichtsrechte des Arbeitnehmers einschließen. • Notwendig sind auch gesetzliche Regelungen zur Nutzung von E-Mail und Internetdiensten am Arbeitsplatz. Lesen Sie auch: Arbeitsrecht-Tipp 9/2009: Abrufarbeitsverhältnisse, was ist das? Torsten Schink Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Sozietät Görgen und Partner Rhein-Mosel-Str. 28 56281 Emmelshausen Tel.: 06747/9355-15 Fax: 06747/9355-20 Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie sie sehen können www.goergen.de Kommentare (0)
![]() Kommentar schreiben
|
| < zurück | weiter > |
|---|




