| Arbeitsrechtstipp 9 / 2009 |
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| Dienstag, 01 September 2009 | |
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Arbeitsrecht-Tipp Monat September 2009
jeden Monat neu aus der Kanzlei Görgen & Partner Abrufarbeitsverhältnisse - Was ist zu beachten?
Immer häufiger werden zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Abrufarbeitsverhältnisse vereinbart, ohne auf die gesetzlichen
Vorschriften zu achten:
Diese stehen in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Danach müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeit festlegen. Fehlt es hieran, gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart. Ist die Dauer der täglichen Arbeit nicht festgehalten, muss die Arbeitsleistung jeweils für mindestens 3 aufeinander folgende Stunden vom Arbeitnehmer erbracht und vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden. Wichtig: Der Arbeitnehmer ist zur Arbeitsleistung nur verpflichtet, wenn die Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitgeteilt wurde. Andernfalls kann der Arbeitnehmer zu Hause bleiben und behält den Vergütungsanspruch. Nur durch einen Tarifvertrag kann von diesen Regelungen abgewichen werden. Der Arbeitnehmer auf Abruf hat sämtliche Rechte und Pflichten wie alle anderen Arbeitnehmer auch, insbesondere ein Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsschutz, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für den Arbeitgeber zu beachten:
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