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Sonntag, 15 Januar 2012
Kosten für die erste Berufsausbildung

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Seit langem wird zu diesem Thema gestritten. Erst mit verschiedenen Urteilen des Bundesfinanzhof vom 28.07.2011 (Az: VI R 7/10, VI R 3810, VI R 15/11, VI R 5/10 und VI R 8/09) räumte der Sechste Senat des obersten deutschen Finanzgerichtes mit der Problematik auf. Grundlegender Tenor der verschiedenen Urteile: Auch Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung, beispielsweise ein Hochschulstudium, können als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt werden.
Warum ist diese Einordnung der Aufwendungen bei den vorab entstandenen Werbungskosten so wichtig? Ganz einfach. Der Fiskus möchte Berufsausbildungskosten nur im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt wissen.

Der Sonderausgabenabzug hat jedoch zwei ganz eklatante Nachteile:.....
1. Ist der Abzug ist hier (bisher) auf 4.000 EUR begrenzt. Mit Aufwendungen für Fachliteratur, Studiengebühr und sonstigen Ausbildungskosten wird daher der Höchstbetrag in den meisten Fällen recht schnell erreicht sein, weshalb auf der anderen Seite auch ein ganzer Batzen von Aufwendungen für die Berufsausbildung unter dem Tisch fällt.
2. Der Sonderausgabenabzug richtet sich nach dem Geldflussprinzip. Dies bedeutet: Nur im Jahr der Verausgabung können die Berufsausbildungskosten steuerlich anerkannt werden. Wenn in diesem Jahr aufgrund der Berufsausbildung und des damit verbunden Nichtvorhandensein von Einnahmen keine Steuer anfällt, geht auch der begrenzte Sonderausgabenabzug bis zu 4.000 Euro vollends ins Leere.

Bei den vorweggenommenen Werbungskosten sind diese Nachteile nicht bzw. nicht in diesem Maße gegeben. Zum einen können die Werbungskosten unbegrenzt geltend gemacht werden, und zum anderen können Beträge, die sich mangels Einkünften während der Berufsausbildung nicht steuerlich auswirken, in Folgejahre vorgetragen werden. Sofern schließendlich irgendwann Einkünfte erzielt werden, setzt die steuermindernde Wirkung ein.

Klar, dass dem Fiskus eine solche hohe steuermindernde Wirkung in Anbetracht der leeren Haushaltskassen nicht in den Kram passt. Immerhin rechnet man in diesem Bereich mit einer Zahl von rund einer Milliarden Euro. Dennoch waren die Urteile des höchstrichterlichen Finanzgerichtes an Klarheit nicht zu überbieten. Die Folge ist daher ein sogenanntes Nichtanwendungsgesetz. Immer dann, wenn der Fiskus für ihn negative Rechtsprechung eliminieren will, ändert er einfach das Gesetz. So auch aktuell mit dem Gesetzesvorstoß unter dem klangvollen Namen „Betreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz“.

Bereits Ende Oktober ist dieses Gesetz im Bundestag beschlossen worden. Es regelt, dass Berufsausbildungskosten nicht als vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug gebracht werden können. Als kleines Bonbon wird dafür der Höchstbetrag des bisherigen Sonderausgabenabzugs von 4.000 EUR auf 6.000 EUR erhöht.
Die Unverschämtheit daran: Die gesetzliche Neuregelung soll rückwirkend ab 2004 gelten. Wohlgemerkt sollen nur die Abzugsmöglichkeit als Sonderausgaben und das Verbot des Abzuges als vorweggenommene Werbungskosten ab 2004 gelten. Die Erhöhung des maßgeblichen Sonderausgabenhöchstbetrages hingegen soll erst ab 2012 in Kraft treten.

Tipp:
Es ist insgesamt sehr fraglich, ob diese gesetzliche Neuregelung den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien Rechnung trägt oder ob es nicht lediglich eine Frage der Zeit ist, bis das Bundesverfassungsgericht diese Neuregelung kassiert. Zum einen ist die Rückwirkung arg bedenklich, und zum anderen haben bereits die Richter in den oben zitierten Verfahren Bedenken geäußert, ob die eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Berufsausbildungskosten überhaupt in Einklang mit dem verfassungsrechtlich festgezurrten Leistungsfähigkeitsprinzip zu bringen ist. Alles in allem scheint es daher nur eine Frage der Zeit zu sein, bis neue Verfahren in dieser Thematik bei den Gerichten vorstellig werden. Betroffene sollten daher den eigenen Steuerfall offen halten.

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Michael Görgen

Steuerberater, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht 
Görgen & Partner
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