Die Sonn- und Feiertagszuschläge hat der Arbeitgeber auch dann zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer krank ist! Das Entgeltausfallprinzip sichert dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge.
Das BAG hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Die Klägerin war in der von der Beklagten betriebenen Seniorenresidenz als Saalservicekraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah für die Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag von seinerzeit
DM 70,00 vor. Der Arbeitgeber zahlte darüber hinaus, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, diesen Zuschlag auch an Feiertagen. Die Klägerin war an mehreren dieser Sonn- und Feiertage krank gemeldet. Die Beklagte zahlte ihr hierfür Sonn- und Feiertagszuschläge in unstreitiger Höhe von € 440,80 nicht aus.
Die Klägerin klagte und bekam auch vom BAG Recht.
Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sind
1. ein Ausgleich für eine besonders lästige oder belastende Arbeit
und 2. als Bestandteil des regulären Arbeitslohnes auch im Krankheitsfall zu zahlen
Grundlage der Beurteilung sind die §§ 4, 4 a des Lohnfortzahlungsgesetzes.
Nach Auffassung des BAG erhält das dort geregelte Entgeltausfallprinzip dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge.
Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistungen in einem bestimmten Zeitabschluss gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend lediglich der Zuschlag für die Sonntagsarbeit arbeitsvertraglich geregelt war.
Die Feiertagszuschläge wurden nach Auffassung des BAG aufgrund betrieblicher Übung gezahlt, so dass auch insoweit ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung bestand.
Hieraus folgt: Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Sonn- und Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden Zuschläge mit ein, sogar solche aus betrieblicher Übung.
Schließlich nützte es der Beklagten auch nichts, dass sie der Klägerin Ersatzruhetage gewährt hatte. Diese Ersatzruhetage sind nämlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes grundsätzlich zu gewähren und keine freiwillige Leistung des Arbeitgebers (BAG, Urteil v. 14.01.2009, 5 AZR 89/08).
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Torsten Schink
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sozietät Görgen und Partner
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